AGB

Taurock Machinery GmbH & Co. KG
Dammweg 20
33649 Bielefeld

Geschäftsführer (MD): Ulrich Kramme

Tel: +49 (0)521 488 9050
Fax: +49 (0)521 488 9797
Mobil: +49 (0)172 2091195
Mail: uli.kramme@taurock.com
Web: www.taurock.com

Amtsgericht Bielefeld HRA 15968

VAT/TAX:

Ust-Id Nr.(VAT): DE289205893
St.-Nr (Tax No).: 349 5754 1944

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
der Firma Taurock Machinery GmbH & Co.KG

 

1.0 Ausschließliche Geltung dieser AGB gegenüber Unternehmern, Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten ausschließlich gegenüber bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Gegenüber solchen Bestellern gelten unsere AGB ausnahmslos für alle unsere Angebote, Abschlüsse und Lieferungen.

1.3. Die AGB des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen haben. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen unseren AGB und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers ausschließlich unsere AGB gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen AGB fehlen.

 

2.0 Vertragsabschlüsse und Preise

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, wobei unser Eigentums- und Urheberrecht bzw. das unserer Lieferanten an Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (gleich ob in körperlicher oder unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form) bestehen bleibt. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

2.2. Abbildungen in unseren Prospekten, Anzeigen, in unserem Internet-Auftritt o.Ä. sind unverbindlich.

2.3. Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser 2-Wochen Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben

2.4. Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere alle vertraglichen Nebenabreden und nachträglichen Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für Zusicherungen sowie die Änderung und/oder Ergänzung unserer AGB.

2.5. Soweit für den Besteller zumutbar, sind Teillieferungen zulässig.

2.6. Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich unsere Preise in EURO rein netto ab unserem Lager bzw. der Lagerstätte des Vertragsgut. Die gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Verladungs- und Versandkosten sowie die Kosten der Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstands werden daher zusätzlich berechnet.

2.7. Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.

2.8. Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstands und stellt daher keine Garantie dar.

 

3.0 Zahlungsbedingungen

3.1. Zahlungen haben - jeweils ohne jeden Abzug – unmittelbar nach Rechnungsstellung und vor Lieferung (Vorkasse) zu erfolgen. Abweichende Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Skonti werden nur gewährt, wenn sie von uns schriftlich zugesichert wurden.

3.2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und - unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen - stets nur erfüllungshalber angenommen.

3.3. Verzugszinsen werden gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

 

4.0 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

4.1. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

4.2. Auf ein nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhenden Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

 

5.0 Lieferung und Lieferverzögerung

5.1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

5.2. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten mit dem Besteller.

5.3. Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist können wir erst 4 Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden.

5.4. Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.

5.5. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises beschränkt.

5.6. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der Besteller bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 281 BGB) verlangen.

 

6.0 Gefahrenübergang sowie Versand und Entgegennahme des Liefergegenstands

6.1. Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbetriebes oder des Verladungsstandort, geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn der Transport des Liefergegenstands durch uns durchgeführt oder veranlasst wird.

6.2. Die Gefahr geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wenn sich der Versand des Liefergegenstands infolge nicht von uns zu vertretender Umstände verzögert.

6.3. Bei internationalen Geschäften gilt der Incoterm-Grundsatz EXW (ex works). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

6.4. Der Liefergegenstand wird von uns ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.

6.5. Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen falscher Versendung oder mangelhafter Verpackung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.6. Der Besteller hat, unbeschadet seiner Rechte gem. Ziff. 10 dieser AGB, angelieferte Gegenstände in Empfang zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

 

7.0 Abnahme

7.1. Der Besteller hat den Liefergegenstand innerhalb von 5 Tagen nach dem ihm von uns schriftlich mitgeteilten Bereitstellungstermin abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

7.2. Der Besteller übernimmt alle Kosten der Bereitstellung die durch den Verzug der Abnahme entstehen.

7.3. Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

 

8.0 Eigentumsvorbehalt, Verwertung und Freigabe von Sicherheiten

8.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle unsere sonstigen Forderungen aus dem Kaufvertrag. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen.

8.2. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im Alleineigentum des Bestellers stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges neues Eigentum schon im Zeitpunkt des Entstehens zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen auf uns übertragen ist und die Sache vom Besteller unentgeltlich und ohne Rückgaberecht für uns verwahrt wird. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass wir Miteigentümer der durch die Verarbeitung bzw. Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Vorbehaltsware zum Wert der vorher im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände werden.

8.3. Solange unser Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand besteht, sind ausschließlich wir zum Besitz der Fahrzeugdokumente berechtigt.

8.4. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser- und Feuerschäden auf seine Kosten mit der Maßgabe zu versichern, dass uns die Rechte aus den Versicherungsverträgen zustehen. Seite 2 von 2

8.5. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Liefergegenstandes zulässig. Der Besteller ist jedoch - entgegen der Ziff. 8.5 S. 1 dieser AGB - berechtigt, den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch schon jetzt alle ihm aus der Veräußerung eines in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstands gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsenden Forderungen (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) ab. Das gilt auch anteilig in der Höhe des Wertes unseres Miteigentums, falls der Liefergegenstand in andere Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden wird. Der Besteller bleibt jedoch - bis auf Widerruf - zur Einziehung der vorstehend an uns abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Unsere Befugnis zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt davon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns, die an uns abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller mit fälligen Zahlungen auf die durch seine vorstehende Forderungsabtretung gesicherten Forderungen nicht im Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Im Falle des Zahlungsverzugs werden wir dem Besteller die Einziehung der von ihm an uns abgetretenen Forderungen mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich androhen. Sobald wir zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt sind, hat uns der Besteller sämtliche zur Durchsetzung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, uns insbesondere die vollständigen Namen und Anschriften der Schuldner der von ihm an uns abgetretenen Forderungen bekannt zu geben.

8.6. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, der ganz oder teilweise in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller hat die Kosten einer Drittwiderspruchsklage sowie aller sonstigen Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung unserer Ware erforderlich sind.

8.7. Der Besteller hat den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von uns oder von einer für die Betreuung des Liefergegenstands vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

8.8. Wir sind auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag aller unserer Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Auswahl der von uns freizugebenden Sicherheiten werden wir auf die berechtigten Belange des Bestellers Rücksicht nehmen.

 

9.0 Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers

9.1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach dessen Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese schriftliche Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

9.2. Zeigt sich später ein Mangel des Liefergegenstands, so muss uns der Besteller diesen Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

 

10.0 Sachmangel

10.1. Beim Verkauf von gebrauchten Liefergegenständen ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben.

10.2. Beim Verkauf von neuen Liefergegenständen gilt Folgendes:

10.2.1. Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels des Liefergegenstands - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in 12 Monaten ab dessen Ablieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.2.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2.2. Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangels des Liefergegenstands sind - sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben - nach unserer Wahl auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstands beschränkt. Bei Fehlschlagen der von uns gewählten Form der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstands) ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises des Liefergegenstands oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10.3. Es wird keine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter außergewöhnlichen Verhältnissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch des Liefergegenstands. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller falsche Betriebsstoffe verwendet oder die vom Herstellerwerk vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält.

10.4. Der Besteller ist mit Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn - abgesehen von Notfällen - eine Reparatur, Veränderung oder Ersatz einzelner Teile an dem Liefergegenstand von einer hierzu von uns nicht ausdrücklich autorisierten Person vorgenommen wird. Die durch solche - zum Verlust der Sachmängelhaftungsansprüche führenden - Maßnahmen anfallenden Kosten hat der Besteller zu tragen.

 

11.0 Haftung

11.1. Für durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte, nicht am Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Bestellers haften wir nur

  • bei grobem Verschulden,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens,
  • in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Liefergegenstands, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Besteller gegen nicht am Liefergegenstand entstehende Schäden abzusichern sowie
  • bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands.

Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

11.2. Für nicht durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte und nicht am Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Bestellers gilt Ziff. 11.1 dieser AGB entsprechend. 11.3. Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Bestellers ist in Ziff. 5.0 dieser AGB abschließend geregelt. Ziff. 11.1 und Ziff. 11.2 dieser AGB gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

12.0 Softwarenutzung

12.1. Soweit wir mit dem Liefergegenstand Software ausliefern, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung dieser Software im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt. Eine Nutzung der Software außerhalb des dafür bestimmten Liefergegenstandes und/oder über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus ist untersagt. Ziff. 12.1 Satz 1 und Satz 2 dieser AGB gelten entsprechend für etwaige von uns dem Besteller mit der Software überlassene (Software-) Dokumentationen.

12.2. Alle Rechte an der von uns mit dem Liefergegenstand ausgelieferten Software bleiben bei uns bzw. bei unserem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig. Ziff. 12.2 Satz 1 und Satz 2 dieser AGB gelten entsprechend für etwaige von uns dem Besteller mit der Software überlassene (Software-) Dokumentationen.

 

13.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatoresche Klausel

13.1. Erfüllungsort für die Lieferung des Liefergegenstands ist unser im Handelsregister eingetragene (Gesellschafts-) Sitz (im Folgenden: Sitz).

13.2. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ist bei Klagen mit Streitwerten bis einschließlich 5.000,00 € das für unseren Sitz örtlich zuständige Amtsgericht und bei Klagen mit höheren Streitwerten das für unseren Sitz örtlich zuständige Landgericht. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des CISG bzw. UN-Kaufrechts).

13.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

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Allgemeine Mietbedingungen von TAUROCK e.K,

Inhaber Ulrich Kramme und TAUROCK Machinery GmbH & Co.KG im Folgenden „TAUROCK“ genannt:

 

A. Allgemeines

1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Firma TAUROCK gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.

2. Die Folgen von eventuellen Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Angebote von TAUROCK sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von TAUROCK erklärt wurde.

 

B. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung

1. TAUROCK hat die Mietsache(n) in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Die Mietsache wird – soweit vereinbart – auf eigene Kosten und Gefahr des Mieters vom Betriebsgelände der TAUROCK, oder einem TAUROCK zugehörigen Lagerort, abgeholt und zu dieser nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht.

2. Im Falle des Verzuges bei der Abholung von Mietsachen besteht kein Anspruch auf Erfüllung.

3. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung TAUROCK anzuzeigen.

4. Die Kosten zur Behebung von Mängeln, die von TAUROCK zu vertreten sind oder die von ihm anerkannt werden, trägt dieser. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung von TAUROCK kann der Kunde die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. TAUROCK trägt dann nur die Kosten, die ihm selbst entstanden wären.

 

C. Berechnung und Zahlung der Miete

1. Die Miete ist im Regelfall im Voraus ohne Abzug zahlbar. Andere Zahlungsbedingungenen unterliegen der Einzelfallentscheidung und schriftlichen Bestätigung.

2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen.

3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

4. Der Mietberechnung wird eine tägliche Schicht bis zu acht Stunden von Montag bis Freitag zugrunde gelegt. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von TAUROCK.

5. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50 % auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so gilt ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart.

6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der Firma TAUROCK festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart. 

7. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Diesel), sofern nicht anders vereinbart, (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u. ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.

8. Wird in der Rechnung von TAUROCK eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Mieter nach Ablauf dieser Frist für die Zahlung im Verzug. Dieses gilt unabhängig davon, dass spätere Zahlungsaufforderungen folgen können. Vom Verzugsbeginn an hat der Mieter bankübliche Zinsen zu zahlen.

9. Die Sondervereinbarungen über den Mietzins, die zugunsten des Mieters von der gültigen Mietpreisliste abweichen, gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen: Der Mieter muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils gesetzten Frist bezahlen und darf von der vereinbarten Mietzeit nicht abweichen. Wird keine der Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste von Anfang an als vereinbart.

10. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.

11. Der Mieter tritt zur Besicherung der Forderung von TAUROCK sowie der aus der gesamten Geschäftsverbindung mit TAUROCK fälligen Ansprüche die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er die Mietsache einsetzt, an TAUROCK ab. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber.

12. Eine Aufrechnung mit den Forderungen von TAUROCK ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen TAUROCK zusteht oder ein Anspruch von TAUROCK anerkannt wird.

13. Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist TAUROCK berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache herauszuverlangen.

14. Übernimmt der Mieter die Mietsache von einem früheren Vertragspartner der TAUROCK, so wird der Preis für Lieferungen und Leistungen neu mit TAUROCK vereinbart. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt. Dem Mieter steht auch kein Recht auf Verrechnungen oder Aufrechnungen gegenüber dem Vermieter aus dem anderen Vertragsverhältnis zu. TAUROCK hat – für den Fall, dass eine gegen den Mieter bestehende Forderung nicht beigetrieben werden kann, weil der Mieter unter der von ihm angegebenen Anschrift nicht zu erreichen ist – das Recht, bei der kontoführenden Bank des Mieters Auskunft über die aktuelle Anschrift des Mieters einzuholen. Zu diesem Zweck hinterlegt der Mieter bei TAUROCK eine Fotokopie seiner Kreditkarte, welche von einem internationalen Kreditkartenunternehmen ausgegeben sein muss (Visa, Master, AE, DC). In diesem Rahmen befreit der Mieter das Kreditkartenunternehmen vom Bankgeheimnis.

 

D. Full Service, Gewaltschaden, Instandhaltung, Instandsetzung

Full-Service-Leistungen von TAUROCK bedürfen der einzelvertraglichen Vereinbarung. Ist Full Service nicht vereinbart, trägt der Mieter die Kosten für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung. Dies gilt auch dann, wenn Wartungs-, Instandsetzungs-, oder Instandhaltungsaufwand nicht durch den Gebrauch des Gerätes entstanden bzw. nicht vom Mieter zu vertreten ist. Für Gewaltschäden, d. h. Schäden welche über die betriebsübliche Abnutzung hinausgehen, haftet der Mieter auch bei vereinbartem Full Service in jedem Fall. Die Wartungsarbeiten gemäß der von TAUROCK bzw. vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen sind in jedem Fall vom Kunden vorzunehmen. Diese Anleitungen stellt TAUROCK auf Anfrage zur Verfügung.

Der Mieter ist verpflichtet, Inspektionen gemäß der von TAUROCK bzw. vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchführen zu lassen, sofern kein Full-Service seitens TAUROCK besteht.

Der Mieter wird TAUROCK bevorstehende Inspektionstermine rechtzeitig anzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter haftet TAUROCK für alle Schäden, u. a. für diejenigen, welche durch nicht rechtzeitige Durchführung von ReparaturAllgemeine und Wartungsarbeiten entstehen. Die Durchführung von Inspektionen sowie Reparaturarbeiten darf ausschließlich durch TAUROCK oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Inspektionen werden von TAUROCK im Zeitraum von Montag bis Freitag von 8.00 – 17.00 Uhr durchgeführt.

Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Inspektionen sowie Reparaturund Wartungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.

 

E. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe der Mietsache

1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag und einer Uhrzeit. Als Regelmiettag gilt grundsätzlich von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr, am Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache TAUROCK vorher rechtzeitig anzuzeigen.

3. Der Mieter ist verpflichtet – unabhängig von der im Vertrag bezeichneten Mietzeit –, die Freimeldung der Mietsache TAUROCK schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung der Mietsache an TAUROCK.

4. Die Rücklieferung hat zu den unter E. Ziffer 1. genannten Tageszeiten zu erfolgen, jedoch so rechtzeitig, dass die Mietsache noch am selben Tag überprüft werden kann. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör TAUROCK wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich jedoch – auch unter Berücksichtigung des Buchstaben E. Ziffer 4. –, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach F. Ziffer 1. nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.

5. Ist die Abholung durch TAUROCK vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.

6. Wird die am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von TAUROCK nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutpflicht des Kunden bleibt bis zur Abholung bestehen.

7. Bei Abholung durch TAUROCK ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.

8. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist niemand für den Mieter anwesend, so ist der Vertreter des Vermieters zu verbindlichen Feststellungen berechtigt.

 

F. Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet:

a. Die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen. Eine Nutzungsänderung der gemieteten Gegenstände ist nicht zulässig.

b. Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt wird. Der Kunde hat insbesondere die von TAUROCK vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.

c. Die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzuliefern.

2. Wird die Mietsache nicht in dem in F., Zf.1c beschriebenen Zustand zurückgegeben, so ist TAUROCK berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. TAUROCK gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.

3. TAUROCK ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes der Mietsache von dem Mieter zu verlangen. TAUROCK ist berechtigt die Mietsache über GPS gelenkte Systeme Orten zu lassen. Er darf jederzeit die Mietsache untersuchen lassen.

4. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch TAUROCK zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen. Werbung der TAUROCK oder durch sie zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.

 

G. Pflichten des Mieters

1. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

2. Der Kunde darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der TAUROCK weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung von TAUROCK wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.

3. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, TAUROCK unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die dem TAUROCK daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.

 

H. Verlust oder Beschädigung der Mietsache

1. Im Schadensfall hat der Mieter TAUROCK unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen durch Dritte ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

2. Bei Verlust der Mietsachen hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten.

3. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.

4. TAUROCK kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe nach dem Wiederbeschaffungspreis bemessen wird.

5. Bis zum Eingang der vollständigen Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 75 % weiter zu zahlen.

6. Für sonstige Beschädigungen ist der Mieter in Höhe der Reparaturkosten schadensersatzpflichtig.

 

I. Haftungsbeschränkungen bei Mietverträgen

1. TAUROCK haftet nicht bei fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten. Soweit in dieser Ziffer Fahrlässigkeit angesprochen ist, ist damit nicht grobe Fahrlässigkeit gemeint.

Bei fahrlässigen Verletzungen solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten, wesentliche Vertragspflichten), ist unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. In diesem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. Dasselbe gilt bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten, die durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen begangen werden.

Diese Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstigen Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Die Haftung von TAUROCK außer bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitender Angestellter und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlicher oder grob Fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten/wesentlichen Vertragspflichten auf einen maximalen Haftungsbetrag von EUR 50.000,- begrenzt. Ein höherer maximaler Haftungsbetrag ist ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Auf Ihren ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch schließen wir auf Ihre Kosten eine entsprechende Schäden abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer im Einzelnen zu vereinbarenden, über diesen maximalen Haftungsbetrag hinausreichenden Deckungssumme ab. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für TAUROCK zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Wir haften nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden von Ihnen eingesetzter Personen beruhen, auch wenn diese von unserem technischen Personal beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

J. Verjährungsfrist für Ersatzansprüche

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch TAUROCK. Ansprüche von TAUROCK wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig.

 

K. Versicherungen

Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr. Soweit von Dritten Ansprüche wegen Unfall-, Personen- oder Sachschäden gegen die TAUROCK geltend gemacht werden, wird der Mieter TAUROCK freistellen.

1. Der Mieter ist zur Versicherung der Mietsache verpflichtet gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl verpflichtet. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung durch TAUROCK, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren, Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.

2. Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, die sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Selbstbeteiligungen zu tragen.

3. TAUROCK kann darüber hinaus verlangen, dass der Mieter die Mietsache auch gegen Schäden jeder anderen Art versichert.

4. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem Dritten tritt der seine Rechte gegen den Versicherer an TAUROCK zur Sicherung dessen Forderung ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an.

 

L. Außerordentliche Kündigung durch TAUROCK

TAUROCK kann den Mietvertrag ganz oder teilweise unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte fristlos kündigen, wenn der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt,

  • der Mieter mit der Zahlung von einer Mietrate oder einem Betrag, der die Höhe von zwei Mietraten erreicht, in Verzug gerät,
  • der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt,
  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird oder auf sonstige Weise Zahlungsschwierigkeiten des Mieters bekannt werden.

Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe der Mietsache an TAUROCK. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.

 

M. Vermietung von Großmaschinen mit Bedienpersonal

1. Die Gestellung von Bedienpersonal entbindet den Mieter nicht von seinen Pflichten gemäß Buchstabe F.

2. Bei Ausbleiben oder Ausfall des Bedienpersonals besteht ein Anspruch des Mieters auf eine Mietzinsminderung.

3. In Ergänzung der Bestimmungen des Buchst. I gilt: Bei Vermietung des Vertragsgegenstandes mit Bedienpersonal darf dieses nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht jedoch zur Erfüllung anderer Arbeiten eingesetzt werden. Der Mieter haftet für Schäden, welche TAUROCK aufgrund einer vom Mieter veranlassten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung entstehen.

 

 

14. Sonstige Bestimmungen

1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.

2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden-und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

4. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

5. Bei allen mehrsprachig verfassten Verträgen und Dokumenten gilt im Zweifel die deutsche Version.

6. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausgeschlossen.

Allgemeine Mietbedingungen Taurock,  Stand März 2020 

 

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